Satzung sports 4 kidz e.V.


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

(1) Der Verein führt den Namen "sports 4 kidz e.V.". 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und wird in das Vereinsregister beim Amts- 

gericht Hamburg eingetragen. 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist vom Tag der 

Eintragung bis zum 31.12. des Jahres ein Rumpfgeschäftsjahr.

§2 Vereinszweck, Ziele 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

§ 3 Zweckerfüllung, Zweckerreichung, Zweckverwirklichung 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Weiterleitung von Mitteln an steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Person des öffentlichen Rechts. 

Der Satzungszweck wird zudem durch die Planung, Vorbereitung und Veranstaltung von gesundheitsorientierten Sport- und Trainingscamps für Kinder und Jugendliche sowie durch die Schulung von Trainern und Übungsleitern erfüllt. 

Diese Sportcamps sollen hauptsächlich in den Ferienzeiten stattfinden, ohne dass die 

Kinder eine Mitgliedschaft erwerben müssen.


§ 4 Steuerbegünstigte Zwecke 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung/en 

bzw. des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 der Satzung genannten Körper- 

schaften des öffentlichen Rechts verwendet. 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche 

Zwecke. 

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jedermann werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Sollte der Vor-

stand den Aufnahmeantrag ablehnen, so sind dem Antragsteller die Gründe hierfür

schriftlich mitzuteilen. Diese Antragsteller sind berechtigt die nächste Mitgliederver-

sammlung anzurufen, um ihren Aufnahmewunsch trotz Ablehnung durch den Vor-

stand weiter verfolgen zu können.

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Ver-

treters.

(3) Mitglieder haben Adressänderungen mitzuteilen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Streichung der Mit-

gliedschaft.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in

grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.

Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederver-

sammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem

Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu

geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand

schriftlich bekanntzugeben.

(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. Die erforderlichen Schreiben gelten zwei Tage nach Absendung an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes als zugegangen.

§ 7 Beiträge und Spenden 

Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags sowie 

dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. 

Über die Erhebung von etwaigen Aufnahmegebühren entscheidet die Mitgliederver- 

sammlung. 

§ 8 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

§ 9 Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie dem Schrift- 

führer. 

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder 

vertreten. 

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren ge- 

wählt. 

Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der 

verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstands- 

mitglied hinzuzuwählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt. Wählbar sind 

nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 

Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. 

(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der 

Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitglie- 

derversammlung. Der Vorstand hat neben der Führung der Geschäfte des Vereins 

insbesondere folgende Aufgaben: 

(a) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der 

Aufstellung der Tagesordnung. 

(b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. 

(c) Verwaltung des Vereinsvermögens und die Erstellung des Jahresberichts.
(d) Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10 Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, 

wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder die- 

ses schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand ver- 

langt. 

(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe von Ort und Termin mindestens zwei Wochen vor der Versammlung einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Die erforderlichen Schrei- 

ben gelten zwei Tage nach Absendung an die letzte bekannte Adresse der Mitglie- 

der als zugegangen. 

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene 

Mitgliederversammlung beschlussfähig. 

(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vor- 

schreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Be- 

schluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der ab- 

gegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf 

der Zustimmung von 9/10 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. 

(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dieses beantragt. 

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom 

Versammlungsleiter zu unterschreiben ist, aufzunehmen.

§ 11 Auflösung des Vereins 

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist. 

(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen 

gültigen Stimmen erforderlich. 

(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vor- 

standsmitglieder. 

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das 

Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine an- 

dere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des 

Naturschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzes und der Naturschutzgesetze der Länder und des Klimaschutzes.